Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Grundlegende Bestimmungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie mit uns, der Rebstock Consulting GmbH & Co. KG, schließen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen widersprochen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch eine dem Kunden schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich. Mit der Abgabe der Bestellung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Der Kunde ist verpflichtet, seine in Auftrag gegebene Ware anzunehmen. Einer Auftragsbestätigung bedarf es nicht.
§ 3 Lieferung
Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben.
Die Lieferfrist beginnt am Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher, sachlicher Einzelheiten des Auftrags. Für den Fall einer Änderung des Auftrags beginnt die Lieferfrist erst am Tag der erneuten schriftlichen Bestätigung der Änderungen durch uns. Bei Vereinbarung einer Anzahlung beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Zahlungseingangs auf unserem Konto.
Umstände durch die eine termingerechte und/oder ordnungsgemäße Lieferung ausgeschlossen ist, allgemeine Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohrstoffe, Betriebsstörungen in unserer Firma oder bei unseren Lieferanten, Transportschwierigkeiten sowie Störungen durch höhere Gewalt und Zufälle, welche die Herstellung oder den Versand der Ware in wirtschaftlich nicht zumutbarem Maße beeinträchtigen, entbinden uns ganz oder teilweise von der Lieferpflicht.
Teillieferungen sind zulässig. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung im Werk entstandenen Kosten, mindestens jedoch 5 v. H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet werden. Besteht im Lieferwerk keine Einlagerungsmöglichkeit, so ist der Besteller verpflichtet, die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung der bestellten Ware zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder die Nachlieferung der ausgefallenen Mengen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft während des Vorliegens solcher Umstände abgeschlossen worden ist.
Streiks, Verkehrssperren, Rohstoffmangel, Feuer, Störungen des Betriebes und dergleichen sind in gleicher Weise zu behandeln, wenn sie uns ohne vorsätzliches Verschulden die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Kunde zurücktreten.
§ 5 Beanstandungen
Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich zu äußern. Transportschäden sind innerhalb von 7 Tagen bei uns anzuzeigen. Der Kunde hat bei Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, liegt bei uns. Wir behalten uns das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche vor. Für den Fall, dass auf Grund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeiten und Lieferfristen (§ 3) entsprechend. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Wegen weitergehender Ansprüche haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen –auch künftig noch entstehende– gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets in unseren Namen und Auftrag. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für uns verwahren. Der Liefergegenstand wird nicht Zubehör eines Grundstückes. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware weiter, so gelten –bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen– die ihm aus diesen Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer –einschließlich aller Nebenrechte- als abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung seiner Forderungen bekanntzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind.
Im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche Dritter auf den Liefergegenstand, hat der Kunde uns sofort durch einen eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Gegenstände ist unzulässig, solange wir noch Forderungen oder Ansprüche gegen den Kunden haben.
Ist der Kunde nicht in der Lage, den Lieferungsgegenstand nebst Zubehör in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, so haftet er für alle Schäden, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen.
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag..
§ 8 Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen. Dasselbe gilt für Teillieferungen und Eilsendungen soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz für verauslagte Fracht- und sonstige Kosten zu verlangen. Die Zahlung hat gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Bei verspätetem Zahlungseingang oder Stundung werden die gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit berechnet.
Entstehen nach Abschluss des Vertrages wegen der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigte Bedenken, so können wir, auch wenn eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Kunden seit dem Abschluss des Vertrags eingetreten ist, sofortige Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages und die Zahlung etwaiger –aus anderen Lieferungen- noch ausstehender fälliger oder nicht fälliger Forderungen verlangen. Das Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt uns in einem solchen Falle vorbehalten. Bei Sistierung von Aufträgen ist der vereinbarte Preis unter Abzug der Kosten für die von uns und unseren Lieferanten bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
§ 9 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz.
Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU haben oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
II. Kundeninformationen
Identität des Anbieters
Rebstock Consulting GmbH & Co. KG
Maierhofstraße 23
72461 Albstadt
Geschäftsführer: Heinz Rebstock und Marc Witzemann